Geld sparen für die Weiterbildung – so klappt’s

Geschrieben von mevaleo am %d.%m.%Y um %H:%i Uhr

Weiterbildung kostet Geld – doch heute geht fast nichts mehr ohne sie, das gilt für nahezu jeden Beruf. Manchmal reicht der Kauf von Fachliteratur, meistens ist aber ein mehrwöchiger Kurs oder ein länger andauerndes Seminar erforderlich, um auch beruflich Up-to-Date zu bleiben. Hinzu kommen noch unzählige andere Möglichkeiten, um sich nebenbei weiterzubilden. Doch woher das Geld nehmen? Und wie beteiligt sich das Finanzamt?

Arbeitgeber oder Arbeitnehmer? Wer zahlt die Weiterbildung?

Dozent im StudiumMeistens liegt eine Weiterbildung nicht nur im Interesse des Arbeitnehmers, sondern auch der Arbeitgeber profitiert. Daher sollten Weiterbildungswillige zunächst einmal prüfen, inwieweit sich auch der Arbeitgeber an den Kosten beteiligt. Übernimmt er teilweise oder vollständig die Weiterbildungskosten, so kann es sein, dass im Gegenzug dafür eine Frist im Arbeitsvertrag festgelegt wird, in der sich der Arbeitnehmer verpflichtet, nicht zu kündigen.

Muss die Weiterbildung allerdings aus eigener Tasche gezahlt werden, ist es hilfreich, monatlich darauf zu sparen, zum Beispiel mit einem Tagesgeld- oder Festgeldkonto von MoneYou. Am besten wird monatlich regelmäßig ein zuvor festgelegter Betrag eingezahlt, der die anfallenden Kosten später deckt.

Das Finanzamt an den Weiterbildungskosten beteiligen – die Unterschiede

Erfolgreich durch das StudiumWird bereits eine berufliche Tätigkeit ausgeübt, so liegt eine Fortbildung vor, die die beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse verbessert. Die hierfür anfallenden Kosten können als Werbungskosten abgezogen werden. Dazu zählen auch bürotechnische oder kaufmännische Grundausbildungen, wie zum Beispiel Internetkurse bzw. EDV-Kurse, Einführungskurse in Buchhaltung, Lohnverrechnung oder Kostenrechnung sowie der Europäische Computer Führerschein. Diese Weiterbildungsmaßnahmen sind allesamt ohne Prüfung der Verwertbarkeit im Beruf abzugsfähig.

Eine Ausbildung hingegen liegt dann vor, wenn die Weiterbildungsmaßnahmen dazu dienen, um überhaupt eine Ausübung eines Berufs zu ermöglichen. Kosten für eine Ausbildung sind generell nicht abzugsfähig. Ausnahme: Sie stehen im direkten Zusammenhang mit einer berufsverwandten Tätigkeit. Das ist bei einem Fleischhauer zum Beispiel die Ausbildung zum Koch, beim Friseur der Fußpfleger oder beim Elektrotechniker der EDV-Techniker. Steht die Weiterbildungsmaßnahme im Zusammenhang mit einer ausgeübten Tätigkeit, so ist keine Unterscheidung zwischen Fort- und Ausbildung erforderlich.

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